Nach § 69a StGB wird bei Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von mindestens 6 Monaten ausgesprochen. In Abs.IV der Vorschrift wird anerkannt, dass sich die Restdauer verkürzen kann, wenn die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen worden ist (und zwar um die Dauer der vorläufigen Entziehung).
Das Mindestmaß von 3 Monaten ist aber zwingend bei einem solchen Urteil einzuhalten.
KG Berlin, 161 Ss 129/22