Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung mit Zusatzzeichen

Der Betroffene fuhr zunächst 100 km/h, da dieses Tempolimit angeordnet war wegen einer unebenen Fahrbahn (Zusatzzeichen), als er meinte, dass das Tempolimit nicht mehr gelten würde, weil er die unebene Fahrbahn nicht mehr erkannte und auch andere Verkehrsteilnehmer beschleunigten, beschleunigte er bewusst auf 135 km/h. Seine Vorstellung, dass das streckenbezogene Tempolimit aufgrund der äußeren Umstände und des Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer vorbei war, stellt keinen vermeidbaren Verbotsirrtum, bei dem auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in Betracht kommt, dar. Sein Irrtum betraf äußere Umstände, die zum Tatbestand gehören. Hierdurch ist der Vorsatz entfallen. Ein Streckenverbot, das wie hier zusammen mit einem Gefahrenzeichen angeordnet ist, entfällt auch ohne Aufhebungszeichen, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Hierüber irrte er, hiermit konnte allerdings kein Vorsatz mehr angenommen werden.

Es verblieb allerdings bei der Verurteilung zur Regelbuße wegen fahrlässiger Begehungsweise.

OLG Brandenburg, 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22

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