Natürlich kann man über eine Weg-Zeit-Berechnung auch die Geschwindigkeit ermitteln. Es muss aber zu Beginn und Ende der Messung eindeutiger Sichtkontakt des Polizeibeamten zum gemessenen Fahrzeug und den Messpunkten bestehen. Dies ist schon bei einem Abstand von 50-80 m schwierig, schon bei dieser Entfernung hatte das OLG Stuttgart 4% Abschlag vorgenommen. Hierzu bedarf es auch näherer Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und dem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug.
Und es wurde sich nicht festgelegt, ob 10-20% Sicherheitsabschlag bei diesem Verfahren zutreffend sind.
Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 183/22