Allein aus dem Umstand, dass der Schuldner seinen Pkw benötigt, um seine Therapeutin aufzusuchen, ergibt sich keine Unpfändbarkeit des Autos. Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn er das Auto zur Eingliederung in das öffentliche Leben und zur Kompensation der Nachteile seiner psychischen Erkrankung benötigt. Einer der hierbei zu beachtenden Punkte sind dann doch die Fahrten zur Therapeutin, allerdings ist auch die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen sowie die Fahrtauglichkeit in akuten Krankheitsphasen.
BGH,VII Z.B. 5/22