Wenn ein Vorschaden den Wiederbeschaffungswert beeinflusst, muss der Versicherungsnehmer zunächst die Vorschäden und dann die erforderlichen Reparaturschritte und deren Durchführung darlegen. Die pauschale Behauptung, der Sohn habe fachgerecht repariert, ist unzureichend.
OLG Bremen, 3 U 20/22