Soll gegen einen Betroffenen nach § 25 StVG (mehrere Eintragungen in Flensburg) ein Fahrverbot verhängt werden, muss ich das Urteil hinreichend gründlich mit den Voreintragungen befassen.
Bestreitet der Betroffene den Tatvorwurf, darf dies nicht bei der Bemessung der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Ein solches Verhalten ist zulässig und stellt keine Uneinsichtigkeit dar.
BayObLG, 202 ObOWi 1458/22