Wenn ein Verein Nutzungsbeiträge oder Nutzungsgebühren gegen Spendenquittung vereinnahmt, kann dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung darstellen. Nach § 10b EStG können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 52-54 AO) abgezogen werden. Dies sind allerdings nicht Nutzungsentgelte oder Beiträge für Nutzungsmöglichkeiten in Vereinen. Sie müssen freiwillig und unentgeltlich erfolgen. Zuwendungen sind freiwillig, wenn man rechtlich dazu nicht verpflichtet ist, unentgeltlich, wenn eine konkrete Gegenleistung nicht vereinbart ist. Somit sind bspw. Eintrittsgelder von Wohltätigkeitsveranstaltungen (Verfügung OFD Nürnberg, DStR 1991 S. 119), Aufnahmegebühren eines Golfclubs (BFH, XI R 6/03) oder Zahlungen für die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a AO keine abzugsfähigen Aufwendungen, da hier eine Gegenleistung vereinbart wurde und gegeben ist.
Bitte aufpassen, Umgehungen stellen eine Steuerhinterziehung dar. Und dann werden die Steuern nachveranlagt, dazu kommt noch eine Strafe.
Ach ja, nicht nur für den Spender wäre es eine Steuerhinterziehung, mindestens eine Beihilfe auch für die Leute, die derartige Gelder gegen eine Spendenquittung annehmen.