Nach einer Unfallflucht mit bedeutendem Schaden (ca. 7.000 €) wurde der angeklagte Heranwachsende vom AG verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Hiergegen legte er Berufung ein, nunmehr entzog das AG nach § 111a StPO vorläufig ca. 7 Monate später die Fahrerlaubnis im laufenden Verfahren. Die hiergegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich.
Unter zwingender Zugrundelegung des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts wurde auf die zeitliche Distanz zur Tat rekuriert (keine Eilbedürftigkeit mehr gegeben), es erscheint eine vorläufige Entziehung nach mehr als 6 Monaten unverhältnismäßig, insbesondere da zwischenzeitlich keine Verkehrsverstöße gegeben waren.
LG Frankfurt, 5/3 Qs 8/23