Wenn der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz nur in Deutschland hatte, kann er aus der verlängerten Fahrerlaubnis kein Recht herleiten, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Auch kann ihm nicht auf Grundlage dieser Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV erteilt werden.
BVerwG, 3 C 10/21