Das OLG legte dem BGH die Sache vor verbunden mit der Frage, ob ein Messergebnis verwertbar ist, wenn dem Betroffenen beziehungsweise seinem Verteidiger nicht die Rohmessdaten der gesamten Messreihe (bei einem standardisierten Messverfahren) zur Verfügung gestellt werden.
Entschieden hat der BGH diese Frage leider nicht. Es wurde darauf verwiesen, dass der Betroffene nicht alles versucht hatte, um diese Daten zu erhalten.
Es muss im behördlichen Vorverfahren (inklusive Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG) und auch in der nachfolgenden Hauptverhandlung bei Gericht versucht werden, diese Daten zu erhalten. Tut man dies nicht, ist der Anspruch hierauf nicht gegeben, das ermittelte Ergebnis kann dann verwertet werden. Der BGH hat diese Vorlage also verworfen und die Sache an das OLG zurückverwiesen, die Voraussetzungen einer solchen Vorlage an den BGH seien nicht gegeben.
BGH, 4 StR 84/22