Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Fahrer beim Stauende seinem Warnblinkanlage einschalten muss. Dies ist nicht immer zu fordern. Insbesondere wenn ein Rückstau nur auf der rechten Fahrspur aufgetreten ist, gute Sichtverhältnisse herrschen und vorher schon derartige Rückstaus gegeben waren, besteht eine solche Verpflichtung nicht. Hier ging es um die Mithaftung des Fahrers am Stauende, ihm ist ein anderes Fahrzeug aufgefahren. Die alleinige Haftung trifft das auffahrende Fahrzeug, es wurde offenbar nicht der ausreichende Sicherheitsabstand nach § 4 StVO eingehalten.
LG Hagen, 1 O 44/22