Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe ein Grundstück veräußert, muss der Aufgabegewinn der Veräußerung ermittelt werden. Hier wurde allerdings im notariellen Kaufvertrag eine Differenzierung auf Grund und Boden, Garten und das Haus erfolgt. Der Anteil des Gartens konnte abgezogen werden, der betriebliche Nutzungsanteil wurde dann wieder hinzugerechnet. Grundsätzlich lassen sich Grund und Boden und das Gebäude nur einheitlich für betriebliche oder private Zwecke nutzen, allerdings sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend. Die Aufteilung von Flächen erfolgt grundsätzlich nach dem Größenverhältnis der für einen oder anderen Zweck eingesetzten Nutzflächen. Der Garten stellt hier ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, dass vom Betriebsvermögen zu trennen ist. Er weist keine Zugänge zu den entsprechenden Büroflächen im Dachgeschoss auf. Auch war die Aufteilung des Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag nicht willkürlich.
FG Münster, 2 K 3203/19