Beide Ehepartner wiesen den höchstmöglichen Grad der Behinderung (100) mit dem Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung auf. Aus diesem Grund bestellten sie bei „Essen auf Rädern“. Die Kosten für die Belieferung mit Essen wollten sie als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dies wurde nicht anerkannt, auch wenn eine eigene Essensversorgung praktisch nicht möglich war. Eine außergewöhnliche Belastung setzt nämlich voraus, dass zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler in gleichen Verhältnissen entstehen. Würde man grundsätzlich derartige Krankheitsfolgekosten berücksichtigen, wäre dies nicht zu rechtfertigen. Die Lieferung von Mahlzeiten ist weit verbreitet, die Kosten von 7-9 Euro/Mahlzeit angemessen. Auch steht den Steuerpflichtigen der Behindertenpauschbetrag zu, der derartige Aufwendungen abdecken soll.
FG Münster, 1 K 759/21E