Der Geschädigte muss sich bei einem Unfallschaden ihm eingeräumte Großkundenrabatte von markengebundenen Werkstätten schadensmindernd anrechnen lassen, wenn er diese problemlos in Anspruch nehmen kann.
Auch wenn die vollständige Haftung des Unfallgegners zweifelsfrei feststeht, kann sich der Geschädigte schon vorgerichtlich eines Anwalts bedienen, da die Abwicklung auch bei Fragen lediglich zur Schadenshöhe nicht einfach gelagert ist.
OLG Braunschweig, 1 U 16/22