Der Angeklagte wurde angehalten und ihm wurde ein Handy-Verstoß vorgeworfen, dann versuchte er, die Beamten zu bestechen. Wegen des Handy-Verstoßes wurde er rechtskräftig verurteilt, damit konnte nach § 84 II OWiG die Bestechung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden (Strafklageverbrauch). Es handelte sich im prozessualen Sinne um dieselbe Tat, da die Bestechung als direkt und unmittelbare Folge des Tatvorwurfs versucht wurde. Sie wurde nicht nur bei Gelegenheit begangen, sondern war unmittelbare Folge des Vorgeschehens und hierdurch veranlasst. Es bestand ein innerer Zusammenhang, der über örtliche und zeitliche Komponenten hinausging. Dass zwischen den beiden Handlungen einige Minuten lagen, ist dann unerheblich.
OLG Stuttgart, 1 ORs 28 Ss 120/23