Grundsätzlich hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls Anspruch darauf, den Schaden durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Und die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Kosten des Sachverständigen übernehmen. Es gibt eine Ausnahme: Wenn bloß ein Bagatellschaden vorliegt. Die Grenze hierfür sieht das AG Braunschweig bei 700 € Schaden.
AG Braunschweig, 120 C 1071/21