Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, müssen sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens als auch zum Zeitpunkt einer nachfolgenden Entziehung vorliegen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn ein negatives Gutachten nach § 2 IX StVG vor Erlass der Einziehungsverfügung zu vernichten ist. Insoweit reicht es nicht aus, dass es zum Zeitpunkt der Anordnung einer Begutachtung noch verwertbar war.
OVG Münster, 16 B 467/23