Schon im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Verurteilung bestehen, § 111a StPO. Dies ist aber nicht mehr möglich, wenn zwischen Tat und vorläufiger Entziehung 13 Monate liegen und sowohl die Ermittlungsbehörden als auch das Gericht eklatant gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen haben.
LG Stuttgart, 9 Qs 39/23