Der Halter kann auch für die Leerfahrt eines Abschleppunternehmens haften. Allerdings nicht, wenn unmittelbar danach ein anderes Fahrzeug von dem Abschlepper mitgenommen wird, der zu bezahlen hat. Es können nur die Aufwendungen berechnet werden, die auf das entsprechende Fahrzeug speziell angefallen sind.
VG Neustadt, 5 K 82/23.NW