Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung

Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung begeht jemand, der mindestens 40 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fährt. Jedoch muss der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennen, ansonsten kann sich sein Vorsatz nicht auf eine Überschreitung in einem solchen Ausmaß beziehen. Hier fuhr der Betroffene 161 km/h bei erlaubten 60 km/h in einer Autobahnbaustelle. Er hatte sich allerdings eingelassen, dass er das Schild mit dem Limit 60 km/h nicht gesehen hatte.
Zwar ist in einer Baustelle von einem Tempolimit zwischen 40 und 100 km/h auszugehen, so dass zumindest Vorsatz bezüglich einer Überschreitung vorliegend um mindestens 61 km/h angenommen werden konnte. Insoweit hatte die Verurteilung zur vorgesehenen Geldbuße von 2000 € und zwei Monaten Fahrverbot wegen vorsätzlicher Überschreitung 101km/h keinen Bestand, da auch die Höhe der Überschreitung sich auf den Schuldspruch auswirkt. Die Sache muss neu entschieden werden.

OLG Köln, 1 ORBs 273/23

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