Entbindung und Terminsverlegung

Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, wirkt diese Entbindung fort, wenn der Termin verlegt wird. Die Fortwirkung entspricht dem Normzweck.

BGH, 4 StR 94/22

Achtung: Nicht entschieden wurde für den Fall einer Aussetzung der Verhandlung nach § 228 StPO.

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