Bei automatisierten Geschwindigkeitsmessverfahren muss ein Eichnachweis geführt werden. Es muss belegt sein, dass das Gerät geeicht war, die Eichung nicht erloschen ist und das Gerät zwischen Eichung und Messung nicht verändert wurde. Hierzu müssen vor der Inbetriebnahme alle Eichmarken auf Unversehrtheit überprüft werden.
Bei diesem Gerät reicht es nicht aus, nur die rückseitigen Marken zu kontrollieren, das Gerät muss aus der Blitzersäule ausgebaut und die Eichmarken und eichtechnischen Sicherungen auf der anderen Seite müssen überprüft werden.
Geschieht dies nicht ist ein tatnachweis nicht sicher zu führen, hier wurde freigesprochen.
AG Stade, 34 OWi 2530 JS 28725/20