Häufig trägt der Arbeitgeber Fortbildungskosten, der Arbeitnehmer muss sie dann zurückzahlen (wie ein Darlehen). Erlässt der Arbeitgeber diese Fortbildungskosten, liegt Arbeitslohn im Sinne einer nichtselbstständigen Tätigkeit vor. Und fließt vollständig in Höhe des erlassenen Restbetrages im Zeitpunkt des Erlasses zu.
BFH, VI R 9/21