Die Unfallflucht eines Polizeianwärters kann ausreichend sein, um ihn nach § 23 IV 1 BeamtStG aus dem Verhältnis als Beamter auf Widerruf zu entfernen. Eine strafrechtliche Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO ist für die Beurteilung unerheblich, hieraus ergibt sich lediglich eine Indizwirkung für die eigenständige Beurteilung des Tatgeschehens durch den Dienstherren.
Hier war auch ein Verstoß gegen eine auferlegte Corona-Quarantäne gegeben. Der Polizeianwärter fuhr los, um ein en angetrunkenen Freund von einer Autofahrt abzuhalten. Es kam zum Unfall, der Fremdschaden an den Bäumen war gering, allerdings traten Betriebsstoffe aus. Seine Mutter holte ihn an der Unfallstelle ab, er litt unter Schmerzen und soll unter Schock gestanden haben. Allerdings montierte er noch die Nummernschilder ab. Zuhause legte er sich ins Bett, das Fahrzeug wollte er am nächsten Tag abholen lassen, da es nicht auf der Straße im Weg stand. Seine Mutter verständigte entgegen seiner Bitte in der Nacht nicht mehr die Polizei.Im Eilverfahren wurde die Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung bestätigt, das Hauptsacheverfahren ist noch nicht entschieden.
OVG Saarland, 1 B 154/23