Der Fremdgeschäftsführer wurde zum Testamentsvollstrecker des Erblassers, der zu 50% an einer GmbH beteiligt war. Somit verfügte er kraft Gesetzes (und nicht nur schuldrechtlich) aus §§ 2205, 2211 BGB über ausreichende Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung, die fehlende Eintragung der Testamentsvollstreckung ändert hieran nichts. Seine Geschäftsführervergütung ist dann sozialversicherungsfrei.
SG Landshut, S 1 BA 20/23 ER