Allein aus dem Umstand, dass der Betroffene Rentner ist, ergibt sich keine unzumutbare Härte, wenn ein Fahrverbot verhängt wird.
AG Dortmund, 729 OWi 256 Js 414/24
Allein aus dem Umstand, dass der Betroffene Rentner ist, ergibt sich keine unzumutbare Härte, wenn ein Fahrverbot verhängt wird.
AG Dortmund, 729 OWi 256 Js 414/24