Cannabis – Grenzwert in Altfällen

Bisher handelte ordnungswidrig, wer 1,0 ng/ml THC im Blut hatte. Dies war allerdings kein gesetzlicher Grenzwert, sondern durch die Rechtsprechung ausgebildet worden. Nunmehr hat der Gesetzgeber einen Grenzwert von 3,5 ng/ml vorgegeben. Dieser ist aufgrund des Rechtsgedankens von § 4 III OWiG auch für Altfälle anzuwenden, das Gesetz wurde vor Rechtskraft der Entscheidung geändert, es ist die mildere Version anzuwenden.

OLG Oldenburg, 2 OR bis 95/24 (1537 Js 3743/23)

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