Wenn der Bußgeldbescheid das Tatgeschehen hinreichend deutlich umfasst, kann der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Dies gilt auch, wenn im Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich erwähnt wird, ob von Fahrlässigkeit ausgegangen wurde. Dies lässt sich notfalls anhand der Höhe des verhängten Bußgeldes ermitteln.
OLG Oldenburg, 2 ORbs 83/24