Bei der Einstellung eines Bußgeldverfahrens nach § 47 II OWiG ist das Opportunitätsprinzip zu beachten. Es kann auch auf einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand bei unklarer Sachlage abgestellt werden.
AG Bad Saulgau, 1 OWi Js 12046/24
Bei der Einstellung eines Bußgeldverfahrens nach § 47 II OWiG ist das Opportunitätsprinzip zu beachten. Es kann auch auf einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand bei unklarer Sachlage abgestellt werden.
AG Bad Saulgau, 1 OWi Js 12046/24