Verfahrenseinstellung

Bei der Einstellung eines Bußgeldverfahrens nach § 47 II OWiG ist das Opportunitätsprinzip zu beachten. Es kann auch auf einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand bei unklarer Sachlage abgestellt werden.

AG Bad Saulgau, 1 OWi Js 12046/24

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