Veräußerungsgewinn

Eigentlich kann man den Freibetrag des § 16 IV EstG (Betriebsaufgabe über 55 Jahren) nur einmal anwenden. Wenn der Freibetrag bereits vorher ohne entsprechenden Antrag angewandt wurde, wird dies angerechnet. Wollte der Steuerpflichtige die erste Anwendung nicht, muss er hiergegen vorgehen.

Dies gilt aber nur, wenn der Bescheid eine irgendwie geartete belastende Wirkung hatte und dies erkennbar war. Hierzu gehört auch ein Hinweis auf die antragslose Anwendung des Freibetrags im Erläuterungsteil des Bescheides oder im Verwaltungsverfahren.

Ob ggf. eine erneute Anwendung des Freibetrages vollständig möglich ist, musste nicht entschieden werden. Der Steuerpflichtige hatte lediglich die anteilige Gewährung des nicht verbrauchten Freibetrages beantragt.

FG Köln, 9 K 926/22

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