Auf eine Terminsverlegung besteht grundsätzlich kein Anspruch (somit eigentlich keine Beschwerde zulässig, § 305 iS.1 StPO). Ausnahmsweise ist bei verweigerter Terminsverlegung eine Beschwerde dann doch zulässig, wenn diese Entscheidung der Nichtverlegung rechtswidrig ist. Hierzu gehört auch eine fehlerhafte Ermessensausübung.
Über Anträge auf Terminsverlegung muss unter Abwägung der gerichtlichen Terminplanung,, der Gesamtbelastung des Gerichts, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und des berechtigten Interesses aller Verfahrensbeteiligten entschieden werden. Dies gilt auch bei einem zweiten Verlegungsantrag durch den Verteidiger.
Termindruck und Beschleunigungsgebot können nicht entscheidungserheblich sein, wenn eine Verschiebung am selben Tag auf früh morgens oder nachmittags angeboten wird. Und das Beschleunigungsgebot kann auch erst entscheidungserheblich werden, wenn eine zeitnahe Verfolgungsverjährung droht. Und weil diese Erwägungen in dem Ablehnungsschreiben des Gerichts (offenbar ein Musterschreiben, das immer verwendet wird) hervorgestellt wurden, zeigt dies, dass die Richterin von vorneherein und unabhängig von dem geltend gemachten Grund nicht zu einer Verlegung bereit war. Es wurde auch nicht versucht, einen anderweitigen Termin mit dem Verteidiger abzustimmen.
Und natürlich hat ein Betroffener ein besonderes Interesse an der Verteidigung durch den von ihm gewählten Verteidiger. Die Richterin hatte nämlich auch angeführt, es könnte ja irgendein Kollege vor Ort in Untervollmacht verteidigen.
LG Braunschweig, 2b Qs 346/24
Und in einem Parallelverfahren dann noch der Hinweis darauf, dass offenbar das angesprochene Musterschreiben verwendet wurde, denn in dem Schreiben geht die Richterin von einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung aus, obwohl es um einen Abstandsverstoß geht.
LG Braunschweig, 2b Qs 342/24
Terminsverlegung im Bußgeldverfahren
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