Vom Regelfahrverbot kann mit der Begründung eines gefahrvollen Auffahrens des Hintermannes (drängeln) nur abgesehen werden, wenn auf der Beobachtungsstrecke ein plötzliches Ausscheren oder abruptes Bremsmanöver des Vordermannes zu erkennen ist.
BayObLG, 202 ObOWi 808/24