Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit vor (absoluter Rechtsbeschwerdegrund), wenn kein Aushang auf die Sitzung hinweist. Das Urteil ist auf die Verfahrensrüge aufzuheben. Hieran ändert sich auch nichts durch Kenntnis des Verteidigers von der Verhandlung, auch wenn dieser im Saal erscheint.
OLG Koblenz, 1 Orbs 31 SsBs 12/24