Wird ein Erbbaurecht einvernehmlich vorzeitig verlängert, fällt für den Zeitraum der Verlängerung Grunderwerbsteuer an.
BFH, II R 3/22
Wird ein Erbbaurecht einvernehmlich vorzeitig verlängert, fällt für den Zeitraum der Verlängerung Grunderwerbsteuer an.
BFH, II R 3/22