Wer einen Blitzer umwirft, ohne diesen dabei zu beschädigen, begeht trotzdem eine Straftat nach § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe). Es kommt nur darauf an, dass das Gerät in der Funktion gestört ist. Eine Beschädigung ist hierfür unnötig.
OLG Hamm, 4 ORs 25/25