Wenn das Gericht einen Aussetzungsantrag nicht vor Erlass des Urteils bescheidet, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Hier war der Aussetzungsantrag auch nicht unbeachtlich, da es um Informationen geht, die (bereits obergerichlich geklärt) der Betroffene zu erhalten hat (hier Token – Datei und Passwort). Und auch wenn die Informationen bei der Behörde nicht vorliegen, sondern zuerst angefordert werden müssen, bleibt es bei dieser Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Entscheidung wurde aufgehoben, die Sache zur erneute Verhandlung zurückverwiesen.
OLG Celle, 3 ORbs 6/25