Der Sachschaden nach einem Zweitunfall ist unter Zugrundelegung der Differenzhypothese durch Vergleich der Restwerte vor und nach dem zweiten Unfall zu ermitteln. Etwaige Überzahlungen des ersten Schädigers bleiben hierbei ohne Belang, es liegt auch kein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot vor.
LG Ellwangen, 1 S 94/24