Dauer der Fahrtenbuchauflage

Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt.

Hier ging es um eine Überschreitung von 9 km/h gemeinsam mit einem Handyverstoß, am Folgetag fuhr der Fahrer 21 km/h zu schnell. Beide Male konnte der Fahrer nicht ermittelt werden, das reichte für ein Fahrtenbuch für 18 Monate.

VG Gelsenkirchen, 14

K 6335/24

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Dauer der Fahrtenbuchauflage

  1. Timo Prager sagt:

    Ich seh das Problem nicht, das ein Papaier Fahrtenbuch führer auch Lügenzettel genannt. Ich muss jeden Tag eins führen aber digital (VDO) da Berufskraftfahrer. Der Halter und die Fahrer können froh seien das er dazu nicht verpflichtet wurde. Auch wegen den Kosten (Gerät, Eichung, Fahrerkarten). Wenn ich mein Ehrenamt zurück denke ,kurz vor der Bundesprüfung wurden alle Fahrer zusammen gerufen und alle offene Fahrten sollten sich egal wer eintragen. Daher ist ein Papierfahrtenbuch eigenlich Sinnfrei.

    • fschneider sagt:

      Es ist keine spezielle Form in § 31a StVZO vorgegeben. Und wer dann ein Fahrtenbuch in Papierform fälscht, dürfte weiteren Ärger bekommen. Und es kommt auch zu unangekündigten Kontrollen vor Ort, so dass die nachträgliche Fälschung nicht immer schützt.

Schreibe einen Kommentar zu fschneider Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert