Fehlende Belehrung

Eine Belehrung u.a. über das Aussageverweigerungsrecht muss erfolgen, sobald eine Person als Betroffener / Beschuldigter befragt wird. Hierbei ist aber nicht jeder unbestimmte Tatverdacht ausreichend. Hier hatten Polizisten einen Autofahrer aus einer Bar kommen sehen und Alkoholgeruch festgestellt. Dann wurde mit ihm ohne Belehrung ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt. Erst danach wurde er belehrt. Dieser Zeitpunkt hatte die Grenze zur Willkür noch nicht überschritten, die vorherige informatorische Befragung war in Ordnung. Insbesondere zeigte der Beschuldigte keine Ausfallerscheinungen, der Tatverdacht war noch nicht so weit verdichtet, dass eine Belehrung erforderlich wurde.

KG Berlin, 3 ORbs 50/25

Und dann noch der Hinweis, dass bei einer Verfahrensrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nur das Geschehen der nicht erfolgten Belehrung dargelegt wird, sondern auch die Mitteilung der Punkte, aus denen sich der Tatverdacht sowie die eintretende Belehrungspflicht ergeben. Hierzu gehören auch die Aktenauszüge.

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