Es ist zweifelhaft, ob derzeit für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert der absoluten Fahruntauglichkeit mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann.
Die Regelvermutung des § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge schon dem Grunde nach nicht anwendbar.
LG Potsdam, 25 Qs 7/25