Die Einlassung des Angeklagten gehört ins Urteil, damit das Revisionsgericht deren Bewertung überprüfen kann. Zumindest der wesentliche Inhalt muss wiedergegeben werden, ebenso eine Auseinandersetzung mit der Einlassung.
BGH, 1 StR 317/25
Die Einlassung des Angeklagten gehört ins Urteil, damit das Revisionsgericht deren Bewertung überprüfen kann. Zumindest der wesentliche Inhalt muss wiedergegeben werden, ebenso eine Auseinandersetzung mit der Einlassung.
BGH, 1 StR 317/25