Soll ein Straßenrennen mit sich selbst verurteilt werden, und das Gericht beruft sich dabei nur auf die gefahrene Geschwindigkeit, müssen die Gefahren der Geschwindigkeit und die erlaubte Geschwindigkeit im Urteil dargestellt werden. Hierbei kommt es aber (anders als bei einem Bußgeldbescheid), nicht auf die genaue Geschwindigkeit an. Je gravierender die Differenz dieser zwei Werte ist, desto eher liegt ein verbotenes Alleinrennen auf der Hand, dass die Fahrumstände grob verkehrswidrig rücksichtslos indiziert, so dass sich die Darlegungsanforderungen an diese Umstände reduzieren. Stützt das Gericht, die Annahme eines verbotenen Alleinrennens auf weitere Umstände, muss genau mitgeteilt werden, welches Fahrverhalten (beispielsweise Drängeln, Lichthupe, dichtes Auffahren, häufige Spurwechsel) hierfür herangezogen wurde.
KG Berlin, 3 ORs 37/25