Kollision zwischen Überholendem und Linksabbieger, der in ein Grundstück einfahren will. Verringert der Vordermann seine Geschwindigkeit von 35 km/h auf ca. 10 km/h kommt es auf die weiteren Straßenverhältnisse an, ob eine unklare Verkehrslage vorliegt, die ein Überholen verbietet. Im entschiedenen Fall fuhr der Vordermann äußerst rechts, wo sich auch Parkbuchten befanden. Die Straße war breit genug, dass sogar zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung gegeben waren. Der Vordermann konnte nicht beweisen, links geblinkt zu haben. Insoweit kam es nicht darauf an, dass er auch nicht rechts geblinkt hatte. Der Hintermann musste nicht mit dem Linksabbiegen rechnen, er durfte überholen.
Der Vordermann haftet vollständig.
OLG Frankfurt, 7 U 189/13