Ein Patient, der eine Schönheits-OP absagt, muss der Klinik keine Stornokosten bezahlen, auch wenn in den AGB der Klinik eine derartige Klausel vorgesehen ist. Dies ergibt sich aus §§ 621 Nr.5, 627 BGB. Hiernach ist eine fristlose Kündigung jederzeit möglich, wenn Dienste höherer Art geleistet werden, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Dies ist vorliegend der Fall.
AG München,213 C 27099/15