Nicht gemeint ist die Verteidigungstaktik des FC Bayern München, sondern die Rechtsprechung des OLG Bamberg. Das hat entschieden, dass die bloße Nichtüberlassung von Rohmessdaten, die nicht zur Akte gelangt sind, keine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen darstellt.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1050/16
Hierdurch wird die Verteidigung erheblich beeinträchtigt, da bei den sogenannten standardisierten Messverfahren Verdachtsmomente für Messfehler konkret dargelegt werden müssen, um eine sachverständige Überprüfung erreichen zu können. Andere Oberlandesgerichte haben anders entschieden, und das aus gutem Grund. Der Betroffene muss das gesamte Messverfahren überprüfen können, um bei Gericht seine Verteidigung und gestellte Anträge hinreichend begründen zu können. Dies wird durch diese Entscheidung erheblich erschwert.
Fazit: Nicht in Bayern blitzen lassen!