Der PKW eines Angeklagten kann bei einer entsprechenden Verurteilung gemäß § 74 StGB u.a. eingezogen werden, wenn er zur Begehung oder Vorbereitung der Tat benutzt wurde. Von dieser Vorschrift wird insbesondere bei BtMG-Verfahren (Drogenhandel) Gebrauch gemacht, wenn der PKW zum Transport der Drogen benutzt wurde. Da dies aber den Charakter einer Nebenstrafe aufweist, stellt die Einziehung eine Entscheidung der Strafzumessung dar und muss entsprechend begründet werden. Da ein PKW regelmäßig einen nicht unerheblichen Wert besitzt, muss nicht nur der Wert des PKW in der Einziehungsentscheidung mitgeteilt werden, es muss auch eine Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen der Tat erfolgen.
BGH, 2 StR 123/16