Überlässt der Versicherungsnehmer und Eigentümer einem Dritten das Fahrzeug, muss er sich dessen Wissen zurechnen lassen. Dies gilt auch für Eheleute nach der Trennung. Wenn der Versicherungsnehmer dann Fragen der Versicherung (im entschiedenen Fall nach Vorschäden) falsch beantwortet, muss er sich dessen Wissen zurechnen lassen.
LG Saarbrücken, 14 S 32/16
Es ging um einen Kaskoschaden, der Versicherungsnehmer beantwortete die Frage nach Vorschäden (auch reparierten Schäden) falsch. Auch wenn er hiervon nichts wusste, da die Ehefrau (die vorher die alleinige Verfügungsgewalt über das KFZ hatte) zwei vorherige Schäden reparieren ließ und auch die Abwicklung mit der Versicherung alleine vorgenommen hatte, wurde die Versicherung wegen dieser falschen Auskunft von ihrer Leistungspflichtig frei. Die Ehefrau gilt insoweit als Wissensvertreterin gem. § 166 BGB, da sie die alleinige Verfügungsgewalt über das KFZ hatte. Ihr Wissen wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Auch hätte den Versicherungsnehmer, nachdem er das KFZ von seiner getrennt lebenden Ehefrau zurückerhalten hatte, eine entsprechende Erkundigungspflicht getroffen.
Da insoweit die Behauptung des Versicherungsnehmers „ins Blaue hinein“ geschah (er hatte sich bei der vorher allein besitzenden Ehefrau nicht erkundigt), lag nach Ansicht des Gerichts auch ein arglistiges Verschweigen vor (erkennbar kam es der Versicherung auf diese Auskunft an), so dass die Versicherung auch nicht gem. § 28 Abs.III VVG leisten musste, weil dieses Verschweigen von Vorschäden weder für die Schadensverursachung noch die Schadenshöhe relevant war.
Also: Vorsicht beim Ausfüllen der Schadensmeldung. Und lieber einmal beim Nutzer des KFZ nachfragen.
Wissenszurechnung Halter – Versicherungsnehmer
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