Wird mittels eines Headsets telefoniert, liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO vor. Der Unterschied zur Nutzung des Mobiltelefons oder eines Hörers eines Autotelefons wird damit begründet, dass das Headset nicht in der Hand gehalten werden muss, sondern am Kopf des Fahrers befestigt wird.
OLG Hamm, 1 RBs 109/15