Bestreitet der Fahrer, das Kraftfahrzeug gefahren zu sein, wird von Amtsgerichten eventuell ein anthropologisches Gutachten zur Identifizierung eingeholt. Sofern das Gericht ohne weitere eigene Erwägungen zur Darstellung der Fahrereigenschaft lediglich auf das Gutachten Bezug nimmt und dessen Inhalt übernimmt, müssen im Urteil wesentliche Anknüpfungstatsachen und fachbezogene Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben werden. Hierzu zählen nicht nur konkrete übereinstimmende Körpermerkmale, sondern auch, wie der Sachverständige die Übereinstimmung ermittelt hat und welches statistische Vergleichsmaterial für seine Wahrscheinlichkeitsberechnung herangezogen wurde. Es muss auch dargestellt werden, welche Bedeutung den einzelnen Merkmalen beigemessen wurde.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1566/16
Anmerkung:
Es ist also nicht ausreichend, lediglich wiederzugeben, dass eine Identifizierung durch einen Gutachter stattgefunden hat. Die wesentlichen Tatsachen, die dem Gutachten zugrunde liegen, müssen im Urteil wiedergegeben werden.