Toleranzabzug bei der Geschwindigkeitsmessung

Grundsätzlich wird bei Geschwindigkeitsmessungen bis zu einer Geschwindigkeit von 100 km/h ein Toleranzabzug von 3 km/h vorgenommen, darüber hinaus 3 % der gefahrenen Geschwindigkeit. Es gibt immer wieder Gutachten, die belegen, dass Messgeräte Messungenauigkeiten bis zu 2 km/h aufweisen können. Dieser konkret errechnete Toleranzabzug kann aber nicht neben dem abstrakten Toleranzabzug von 3 km/h bzw. 3 % geltend gemacht werden, da derartige Messungenauigkeiten eben genau durch den abstrakten Toleranzabzug ausgeglichen werden sollen.

OLG Hamm, 4 RBs 11/17

In diesem Verfahren ging es um ein Handlasergerät Riegl FG 21, eine ähnliche Problematik ist mir vom Leivtec XV 3 bekannt, bei dem die Auswertesoftware lediglich den Start und das Ende der Messung berücksichtigt, die Messanlage selbst aber eine lineare Regression aller Distanzwerte vornimmt, so dass es zu Abweichungen von 1 km/h kommen kann.

 

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